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Falschberatung: Bank und Sparkasse
Vor dem Abschluss von Kapitalanlagen und Kreditverträgen sind Banken per Gesetz zur Beratung ihrer Kunden verpflichtet. Die gesetzlich verankerte Beratungspflicht der Banken schreibt eine qualifizierte, vollständige, wahrheitsgemäße und umfassende Beratung ihrer Kunden vor.
Eine Falschberatung durch die Bank hat für Anleger und Kreditnehmer meist schwerwiegende finanzielle Konsequenzen. So werden etwa hohe Summen falsch investiert oder Kredite der Bank plötzlich gekündigt, weil die Bank diese Option im Kreditvertrag verankert hat.
Gewöhnlich begehen die Banken solche Beratungsfehler vor Ort in der Geschäftsstelle oder im Telefongespräch. Für Geschädigte ist der Nachweis einer Falschberatung größtenteils schwer zu erbringen, weil die Absprachen rein mündlich erfolgten.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze zur Falschberatung
- Bei Falschberatung beraten Banken ihre Kunden nicht qualifiziert, umfassend, wahrheitsgemäß und vollständig zu den Finanzprodukten.
- Von der Art des Finanzproduktes unabhängig sind Banken dazu verpflichtet, ihre Kunden gemäß der oben genannten Kriterien zu beraten.
- Die Bank muss ihre Beratung zwar in einem schriftlichen Protokoll festhalten. Doch die Beweislast zur Feststellung einer Falschberatung liegt beim geschädigten Kunden.
Beratungspflicht der Banken bzw. Sparkassen
Nach dem Abschluss einer Kapitalanlage oder eines Kreditvertrags erleiden Bankkunden häufig Verluste oder sie stoßen auf Kreditangebote, die deutlich besser zu ihrem Vorhaben gepasst hätten. In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, dass Banken keine allgemeine Beratung zur Verwendung eines Kreditbetrags oder zu alternativen Angeboten auf dem Anlage- und Kreditmarkt durchführen müssen.
Die Beratungspflicht der Banken erstreckt sich ausschließlich auf die Vertragsangebote der beratenden Bank, welche sie den Kunden für Anlagen und Kredite nahelegt.
Beratungsvertrag begründet Pflicht zur Beratung
Eine gesetzeswidrige Falschberatung durch Banken und Sparkassen ist nur möglich, wenn das Kreditinstitut einer Beratungspflicht unterliegt. Diese Pflicht folgt aus einem Beratungsvertrag, der vor der Anlage oder Kreditnahme geschlossen wurde.
Keinesfalls muss ein gültiger Beratungsvertrag immer ein schriftlicher Vertrag sein. Sobald für das Kreditinstitut zu erkennen ist, dass die Beratung den Interessenten in seiner Entscheidung für oder gegen eine Anlage oder einen Kredit maßgeblich weiterhilft, ist bereits ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
Sobald ein solcher Beratungsvertrag vorliegt, muss die Bank ihre Beratungspflicht erfüllen.
Pflichten zur Vermeidung einer Falschberatung
Der Beratungsvertrag hat einen hohen Stellenwert und ist Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt eine mangelnde Anlage- oder Kreditberatung bzw. eine Falschberatung durch Banken stattfinden kann. Innerhalb dieses Vertrags obliegen der Bank mehrere Pflichten, insbesondere:
- Der Bankberater darf kein Fachwissen zum jeweiligen Finanzprodukt beim Kunden voraussetzen.
- Im Zuge der Beratung muss der Kunde alle Informationen zum vorgeschlagenen Finanzprodukt erhalten.
- Das Kreditinstitut muss den Kunden über etwaige bankseitige Provisionen aus dem Verkauf von Finanzprodukten aufklären.
Rechtsfolgen der Falschberatung durch die Bank
Bei einer Falschberatung durch Banken haben die entsprechenden Kreditinstitute in Form des zuständigen Mitarbeiters ihre Aufklärungspflichten verletzt. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Finanzdienstleister, insbesondere für Banken und Sparkassen.
Aus der Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden resultiert ein möglicher Schadensersatz für den Kunden. Die Bank hat diesen zu leisten, falls durch die Falschberatung ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Allerdings erhält der Geschädigte den geforderten Schadenersatz wegen Falschberatung erst, wenn er die Verletzung der Aufklärungspflicht zum Finanzprodukt beweisen kann.
Schadenersatz bei Falschberatung und Beratungsfehlern
Grundvoraussetzung dafür, dass Kunden gegenüber einem Finanzdienstleister Schadenersatz fordern können, ist eine vorherige falsche Beratung durch die Bank. Dazu gehört eine fehlerhafte Kreditberatung. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere:
- Es existiert ein Beratungsvertrag zwischen Kunde und Bank, aus dem heraus die Beratung erfolgt.
- Der Finanzdienstleister hat seine Verpflichtungen aus dem Beratungsvertrag verletzt.
- Der Kunde kann beweisen, dass er falsch oder fehlerhaft beraten wurde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist zudem ein finanzieller Schaden wegen der falschen Kreditberatung entstanden, kann der geschädigte Kunde muss Schadenersatz rechnen.
Falschberatung bei Kapitalanlagen und Kreditverträgen
Falschberatungen seitens der Banken gibt es sowohl im Finanzierungs- als auch im Anlagebereich. Allerdings kommen solche Pflichtverletzungen auf Grundlage des Beratungsvertrages deutlich häufiger im Anlagebereich vor.
Daher möchten wir im folgenden Praxisfall für eine Falschberatung zunächst einen Investmentfonds als Beispiel nehmen. In diesem Beispiel wollte sich ein Kunde von seiner Bank bezüglich einer rentablen Geldanlage beraten lassen. Er möchte insgesamt 30.000 Euro anlegen, gerne in einem Investmentfonds.
Aufgrund der attraktiven Rendite rät der Bankberater dem Kunden zu einem bestimmten Aktienfonds. Im Gespräch erläutert der Berater unter anderem die Performance des Aktienfonds der letzten Jahre. Allerdings erwähnt er nicht die jährlich anfallenden Provisionen sowie Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Investition anfallen.
Da diese Kosten die Rendite für den Anleger deutlich verringern, handelt es sich um eine klassische Falschberatung.
Ein typisches Beispiel im Kreditbereich ist der obligatorische Abschluss einer Restschuldversicherung für einen Kreditvertrag, ohne den Kunden über die zu zahlende Versicherungsprämie zu informieren. Diese Prämie stellt jedoch einen relevanten Kostenfaktor dar. In diesem Fall hätte die Bank ihre Aufklärungspflicht ebenfalls verletzt.
Gesetzliche Regelungen zur Falschberatung
Beratungen durch Kreditinstitute und sonstige Finanzdienstleister sind seitens des Gesetzgebers geregelt. Dies gilt ebenfalls für den Begriff des Beraters, der mitunter als Auskunftspflichtiger bezeichnet wird.
Es handelt sich dabei entweder um juristische oder natürliche Personen, die gegenüber den Kunden aus dem Beratungsvertrag folgende Pflichten haben:
- Aufklärung
- Beratung
- Empfehlung
Bei Kreditinstituten ist die rechtliche Konstruktion etwas anders, denn Bankangestellte sind sogenannte „Arbeitnehmer mit Beratungsaufgaben“. Diese wiederum verpflichten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die Haftung den jeweiligen Arbeitgeber, also die Bank, die in der Beraterhaftung bzw. Beratungshaftung ist.
Insbesondere im Hinblick auf eine Anlageberatung gibt es im Wertpapierhandelsgesetz einige Paragraphen, durch die Bankkunden hinsichtlich einer ausreichenden Beratung geschützt sind. So existieren umfangreiche Verhaltenspflichten für den Finanzdienstleister, wie sie zum Beispiel im Paragraphen 63 Abs. 1 WpHG festgehalten sind.
Ein weiterer rechtlicher Hintergrund wird im Paragraph 347 Abs. 1 des HGB abgebildet. Hier ist definiert, dass Finanzdienstleister im Zuge der Beratungshaftung für ihre Sorgfalt haften, die man von einem ordentlichen Kaufmann erwarten kann.
Nachweis einer Falschberatung der Bank
Falls Sie der Auffassung sind, dass Sie beim Kreditabschluss oder einer Kapitalanlage seitens des Finanzinstituts falsch beraten wurden, obliegt die Beweispflicht Ihnen als Kunde.
Problematisch kann die Beweisführung vor allem dann werden, wenn die Falschberatung bereits mehrere Jahre zurückliegt. Allerdings kommt dem Bankkunden zumindest zugute, dass es seit mittlerweile mehr als zehn Jahren die Pflicht gibt, über eine erfolgte Beratung ein Beratungsprotokoll anzufertigen.
Innerhalb dieses Beratungsprotokolls muss der Mitarbeiter unter anderem die folgenden Daten und Fakten festhalten:
- Datum, Dauer und Anlass der Beratung
- Finanziellen Situation des Kunden
- Anlageerfahrungen und Anlageziel (im Anlagebereich)
- Ausgesprochene Empfehlungen seitens des Mitarbeiters
Sie sollten darauf achten, dass der Mitarbeiter das Beratungsprotokoll unterschreibt. Dies ist im Hinblick auf die spätere Beweisführung von erheblicher Bedeutung.
Sie sollten das Protokoll allerdings nicht selbst unterschreiben, denn damit könnte später vor Gericht angenommen werden, dass Sie den (falschen) Beratungsinhalten zugestimmt hätten.
Verjährung von Beratungsfehlern
Beratungsfehler kommen oftmals erst spät zum Vorschein. Manchmal bemerkt der betroffene Kunde seinen entstandenen Schaden erst nach Jahren.
Daher ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 195 BGB von großer Bedeutung. Es ist allerdings zu unterscheiden, ob die Falschberatung vorsätzlich oder fahrlässig (wie es meistens der Fall ist) stattgefunden hat.
Bei einer vorsätzlichen Falschberatung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei einer fahrlässigen Falschberatung hingegen drei Jahre.
Wichtig zu wissen ist: Der Beginn der Verjährungsfrist startet exakt in dem Jahr, in dem der entsprechende Anspruch entstand. Der Anspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem der Bankkunde seinen Schaden bemerkt und zuordnen kann, welcher Berater seine Aufklärungspflichten verletzt und die Falschberatung durchgeführt hat.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Falls Sie überzeugt sind, dass Sie in der Vergangenheit von Ihrer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister falsch beraten wurden und Ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind, sollten Sie zeitnah tätig werden.
Innerhalb eines Beschwerdebriefes an die Bank sollten Sie die damalige Situation möglichst genau beschreiben und das Kreditinstitut im gleichen Zug auffordern, innerhalb einer von Ihnen definierten Frist den aus der Falschberatung resultierenden Schaden zu ersetzen.
Sollte die Bank nicht reagieren oder nicht auf Ihre Forderungen eingehen, sollten Sie einen Fachanwalt für Bankrecht zu Rate ziehen, der die Streitigkeit mit Ihrer Bank klärt. Im Zweifelsfall kann dieser für Sie eine Schadensersatzklage wegen Falschberatung gegen die Bank erheben.
Wenn Sie überlegen, Ansprüche gegenüber Ihrer Bank wegen Falschberatung geltend zu machen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei CDR Legal. Als erfahrene Bankrechtsanwälte vertreten wir regelmäßig Mandanten, die von ihren Banken geschädigt wurden und setzen ihre Schadenersatzansprüche durch. In einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch besprechen wir gemeinsam Ihre Ausgangslage sowie das weitere Vorgehen.
F.A.Q.
Kann Rechtsanwalt bei Falschberatung durch Bank helfen?
Ja, wir können definitiv helfen. Unsere Kanzlei hat umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Mandanten, die von ihrer Bank falsch beraten wurden. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.
Was sind meine Rechte bei Falschberatung durch Bank?
Im Falle einer Falschberatung durch eine Bank kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Allerdings muss der Kunde nachweisen können, dass die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
Wann liegt eine Falschberatung der Bank vor?
Eine Falschberatung liegt vor, wenn die Bank ihre Pflichten verletzt hat, insbesondere die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Dabei muss der Kunde nicht nur korrekt und vollständig informiert werden, sondern die Beratung muss auch seinen individuellen Anlagezielen und seiner Risikobereitschaft entsprechen. Ein finanzieller Schaden allein reicht jedoch nicht aus, um eine Falschberatung zu begründen. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Falschberatung und dem entstandenen Schaden bestehen.
Wann verjähren Ansprüche wegen Falschberatung?
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist in Deutschland drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es kann jedoch im Einzelfall besondere Regelungen geben, die eine andere Verjährungsfrist vorsehen.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es bei Falschberatung?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind unter anderem die Regelungen zum Vertragsrecht und damit auch zum Beratungsvertrag und den daraus resultierenden Pflichten zu finden. Bei einer Falschberatung kann es zu einem Verstoß gegen diese Pflichten kommen, was Schadensersatzansprüche begründen kann. Auch im Handelsgesetzbuch (HGB) finden sich Regelungen, die bei einer Falschberatung relevant sein können, insbesondere wenn es um die Beratung durch einen Kaufmann geht.
Wer haftet bei Falschberatung?
Bei einer Falschberatung haftet grundsätzlich der Berater oder die Institution, die die Beratung durchgeführt hat. Allerdings kann die genaue Haftungssituation je nach Einzelfall variieren, weshalb es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Was beinhaltet die Beratungspflicht der Banken?
Die Beratungspflicht der Banken beinhaltet nicht nur die Transparenz und individuelle Betreuung, sondern auch die Pflicht, den Kunden über alle relevanten Aspekte des gewählten Finanzprodukts aufzuklären. Dazu gehören die Funktionsweise des Produkts, die damit verbundenen Kosten und Gebühren, die Risiken und die steuerlichen Auswirkungen. Zudem muss die Bank sicherstellen, dass das empfohlene Produkt den Bedürfnissen und der Risikobereitschaft des Kunden entspricht.
Gibt es Schadensersatz bei Falschberatung durch die Bank?
Bei nachweislicher Falschberatung durch die Bank kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Allerdings muss der Kunde in der Regel nachweisen, dass die Bank ihn falsch beraten hat und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
Wie gehe ich bei Falschberatung der Bank vor?
Initiieren Sie sofort eine formelle Beschwerde bei Ihrer Bank und dokumentieren Sie alle relevanten Interaktionen. Suchen Sie anschließend einen erfahrenen Anwalt auf. Dieser kann Ihre Ansprüche prüfen und Sie durch den komplexen Prozess führen.
Wie kann der Bankkunde eine Falschberatung nachweisen?
Hierzu sind oft schriftliche Unterlagen oder Zeugenaussagen notwendig. Ein spezialisierter Anwalt kann dabei helfen, die Chancen auf Erfolg zu maximieren.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.