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Sittenwidrige Ehegattenbürgschaft
Für viele Personen ist es selbstverständlich, zusammen mit dem Ehegatten einen Darlehensvertrag zu unterschreiben oder als entsprechender Bürge einzuspringen, sollte die Bank dies fordern. Kann der Partner das Darlehen nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr bedienen, wendet sich die Bank für die Begleichung der Schulden an den Bürgen. Dies auch dann, wenn das Paar bereits getrennt ist. Darf die Bank das tun? Wie können Sie sich gegen eine Inanspruchnahme nach der Trennung wehren?
Inhalte des Artikels
Ehegattenbürgschaft bleibt auch nach der Trennung wirksam
Eine Ehegattenbürgschaft ist unabhängig vom Bestand der Ehe. Sie bleibt auch nach der Trennung bzw. Scheidung bestehen, sodass der Bürge weiter für die Schulden des ehemaligen Partners haftet. Es ist daher dringend anzuraten, das Schicksal der Ehegattenbürgschaft im Rahmen der Trennung zu behandeln. Meist lässt sich zu diesem Zeitpunkt leichter eine Entlassung aus den Verpflichtungen erreichen als später, wenn der Kredit nicht mehr bedient wird.
Eine Freistellungserklärung des Ehegatten ist gut. Jedoch hat sie keinerlei verbindliche Wirkung gegenüber der Bank. Die Bank ist nach wie vor berechtigt, den bürgenden Ehegatten in Anspruch zu nehmen. Dieser muss dann darauf vertrauen, dass der ehemalige Partner die Zahlungen ausgleicht.
Merkmale einer sittenwidrigen Bürgschaft
Die Rechtsprechung setzt sich immer wieder mit der Frage auseinander, wann eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig ist. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Bürgschaft als sittenwidrig und damit nichtig angesehen wird:
- Es besteht eine enge emotionale Verbindung zwischen Darlehensnehmer und Bürgen. Bei Ehepartnern wird diese vorausgesetzt.
- Es liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen vor. Diese wird angenommen, wenn Sie als Bürge nicht in der Lage sind, die Zinsen für das Darlehen zu übernehmen und auch keine berechtigte Aussicht besteht, dass Sie dies in naher Zukunft können.
- Es mangelt an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse an der Übernahme der Bürgschaft. Ein mangelndes Interesse ist beispielsweise bei einer Immobilienfinanzierung gegeben, wenn die Immobilie zu 100 % dem Partner gehört. Anders sieht es auch, wenn die Immobilie beiden gemeinsam gehören soll.
- Die enge emotionale Verbindung, die krasse finanzielle Überforderung und das mangelnde wirtschaftliche Interesse sind für die Bank erkennbar. Dies wird zu Lasten der Bank vermutet. Es obliegt der Bank, das Gegenteil zu beweisen.
Der Ehegatte als Gesellschafter
Die Grundsätze der sittenwidrigen Ehegattenbürgschaft sind nicht anwendbar, wenn der Ehegatte als Gesellschafter für das gemeinsame Unternehmen eine Bürgschaft abgibt. Es sei denn, er fungiert lediglich als „Strohmann“ Gesellschafter.
Der Ehegatte als Mitdarlehensnehmer
Die Grundsätze zur sittenwidrigen Ehegattenbürgschaft sind unter Umständen auch anwendbar auf den Ehegatten als Mitdarlehensnehmer. Der BGH fragt in diesen Fällen, ob der Ehegatte als gleichberechtigter Vertragspartner anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrag hat, jedoch nicht, wenn die Unterschrift lediglich Sicherungszwecke erfüllt. Im letzteren Fall wendet der BGH die Grundsätze der Ehegattenbürgschaft auch auf den Mitdarlehensnehmer an, mit der Folge, dass die Verpflichtung des Ehegatten in dem Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist.
Vorgehen bei Inanspruchnahme aus der Ehegattenbürgschaft
Optimal wäre es, bereits bei der Scheidung über die Bürgschaft zu verhandeln und eine Freistellung bei der Bank zu erwirken. Wenn nicht, droht noch Jahre später eine Inanspruchnahme. Weigert sich die Bank, müssen Sie sich als Bürge damit nicht abfinden. Spätestens bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sollten Sie die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft prüfen lassen.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.