Eine Teilungsklage ist die letzte Option, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht zu einer Einigung gelangen können, wer aus dem Nachlass welchen Anteil erhalten soll. Sollte ein solcher Konflikt bestehen, kann jeder Miterbe beim zuständigen Gericht eine Teilungsklage einreichen. 

Eine Teilungsklage, auch Erbteilungsklage oder Erbauseinandersetzungsklage genannt, ist eine der schwierigsten Klagen im Zivilrecht. Sie bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung und Prüfung, damit sie Aussicht auf Erfolg hat.

Dazu muss der Nachlass teilungsreif sein, was bedeutet, dass die Liquidierung des Nachlasses vollständig sein muss (sofern keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt) und sämtliche Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden müssen.

Außerdem muss der gesamte Nachlass bekannt und in der Teilungsklage erfasst sein. In der Praxis ist es sehr schwer, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Es können daher gegebenenfalls Vorfragen durch entsprechende Feststellungsklagen geklärt werden.

Die Klage selbst ist auf die Zustimmung eines Teilungsplans gerichtet. Für einen Rechtsanwalt, auch für einen Fachanwalt für Erbrecht, ist die Antragstellung eine nicht alltägliche Herausforderung, die durch die Stellung von Hilfsanträgen abgesichert werden sollte.

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Welche Alternativen gibt es zur Teilungsklage? 

Eine andere Möglichkeit, anstelle einer Teilungsklage, wären die Feststellungs- und die Leistungsklage. Mit einer Feststellungsklage können alle Fragen, die sich im Vorfeld ergeben, geklärt werden. 

Bei Streitigkeiten um die Aufteilung des Erbes sollten Sie Alternativen prüfen, um Ihren Erbteil schneller und vor allem kostengünstiger zu erhalten. Dazu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Erbteil verkaufen: Als Mitglied einer Erbengemeinschaft haben Sie die Möglichkeit, Ihren Erbteil ohne Zustimmung der Miterben zu verkaufen. Nach dem Verkauf an einen Investor, stellt der Notar den Miterben den Kaufvertrag zu. Die Miterben haben dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht auszuüben.
  • Feststellungsklage: Mit einer Feststellungsklage können Sie die Rechtslage klären lassen. Dabei wird vom Gericht festgestellt, welche Ansprüche Sie als Erben haben.
  • Leistungsklage: Mit einer Leistungsklage können Sie eine Erbauseinandersetzung durchsetzen. Dabei wird vom Gericht festgestellt, welche Erbteile Ihnen zustehen.
  • Teilerbauseinandersetzung: Eine Teilerbauseinandersetzung kann ebenfalls eingeleitet werden. Dabei werden die Erbteile durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt aufgeteilt.

Feststellungs- und Leistungsklagen 

Feststellungs- und Leistungsklagen im Erbrecht sind Rechtsmittel, die ein Erben oder ein Anspruchsberechtigter einlegen kann, um ein bestimmtes Ergebnis im Erbrecht zu erzielen. Sie können verwendet werden, um eine Erbschaft anzuerkennen, eine Erbschaft aufzulösen oder eine Erbschaft zu verteilen. Sie können auch dazu verwendet werden, um eine Erbschaft zu verhindern oder eine Erbschaft zu erhalten. 

Im Erbrecht gibt es die Möglichkeit, eine Feststellungsklage oder eine Leistungsklage einzureichen. Mit einer Feststellungsklage können alle Fragen geklärt werden, die sich im Vorfeld ergeben. Dazu zählen etwa die Ausgleichsverpflichtungen der Miterben untereinander, Herausgabeansprüche oder Unklarheiten über den genauen Umfang des Nachlasses. Eine Leistungsklage hingegen begehrt die Entrichtung einer Leistung. Dies kann zum Beispiel die Berücksichtigung eines bestimmten Nachlassgegenstands bei der Auseinandersetzung oder die Ausgleichung sein. Eine Teilungsklage bedeutet, dass der Nachlass in seiner Gesamtheit in Geld umgesetzt und dann verteilt werden muss. Feststellungs- und Leistungsklagen bieten eine Alternative, um Streitigkeiten rund um den Nachlass zu klären und so eine Teilungsklage zu vermeiden.

Teilerbauseinandersetzung

Eine Teilerbauseinandersetzung ist ein Verfahren, bei dem ein Grundstück in mehrere Teile aufgeteilt wird. Es wird verwendet, um ein Grundstück in mehrere Einzelteile zu unterteilen, die dann an verschiedene Eigentümer verkauft werden können. 

Eine Teilerbauseinandersetzung ist nur möglich, wenn dies im Testament geregelt ist oder alle Miterben einverstanden sind. Sie kann persönlich oder gegenständlich erfolgen - zum Beispiel, wenn ein vorhandenes Kontoguthaben des Erblassers entsprechend den Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt wird, obwohl noch weiterer Nachlass vorhanden ist, der noch nicht aufgeteilt werden kann. Ein anderes Beispiel ist, wenn ein Miterbe eine Abfindung oder einen Nachlassgegenstand übertragen erhält und damit einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Bedenken Sie jedoch, dass es keinen Anspruch auf eine Teilauseinandersetzung gibt.

Erbteilsverkauf 

Gemäß §2033 BGB muss ein Erbteilsverkauf notariell beurkundet werden. Sollten Sie ein Grundstück oder andere Immobilien als Teil des Erbes erhalten, ist keine weitere notarielle Beurkundung erforderlich. Nach Abschluss des Kaufvertrags muss die Erbengemeinschaft über den Verkauf des Erbteils informiert werden. 

Der Erbteilsverkauf, auch Erbschaftskauf genannt, bezeichnet die Veräußerung eines Erbteils gegen Geld. Wenn mehrere Personen Erben des Verstorbenen sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe erhält dabei eine bestimmte Erbquote. Diese Quote beinhaltet sowohl Rechte als auch Pflichten für den Miterben. Durch den Verkauf des Erbteils gehen alle Rechte und Pflichten auf den Käufer über und der Verkäufer verlässt die Erbengemeinschaft. Auch der Alleinerbe kann die gesamte Erbschaft verkaufen. Rechtlich ist der Erbteilsverkauf in den §§ 2371 ff. BGB geregelt.

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Erbteilungsklage oder Teilungsversteigerung?

Die Erbteilungsklage ist eng mit der Teilungsversteigerung verbunden. Sie ist ein Verfahren, das dazu dient, ein Grundstück aufzuteilen und es anschließend zu versteigern. Dabei werden die einzelnen Teile des Grundstücks an den Höchstbietenden verkauft. Dieser Prozess wird als Teilungsversteigerung bezeichnet. 

Manch ein Erbe gibt an dieser Stelle wutentbrannt auf: Ein Miterbe kann beim Amtsgericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung nach §§ 180 Abs. 1, 15 ZVG stellen. Dieser Antrag muss einen aktuellen Grundbuchauszug und ein Wertgutachten über die Immobilie enthalten. Das Verfahren kann teuer werden, denn der Antragsteller muss erstmal für Gerichtskosten und die Kosten des Gutachtens aufkommen, schon im Voraus. Möglicherweise ist auch noch ein Anwalt zu bezahlen. Das Gericht legt dann das sogenannte geringste Gebot fest, errechnet unter anderem aus den auf der Immobilie liegenden Belastungen und Schulden sowie einem Mindestbarbetrag. Häufig liegt das geringste Gebot weit unter dem Verkehrswert. Über Zeitungsannoncen und im Internet wird die öffentliche Versteigerung angekündigt. Bis es zum Versteigerungstermin beim Gericht kommt, dauert es in der Regel vier Monate, manchmal auch wesentlich länger. Wer bei einer Teilungsversteigerung schließlich den Zuschlag erhält, macht meist ein Schnäppchen. Die zerstrittenen Miterben aber machen Verluste, auch derjenige, der die Versteigerung in Gang gebracht hat. Die Schwester in unserem Beispiel wäre klüger, wenn sie ihren Erbteil verkaufen würde.

Doch es hört sich so einfach an: „Nach der Teilungsversteigerung erhält jeder Miterbe seinen Anteil aus dem Erlös, anteilig nach seiner Erbquote“. Wenn es unter den Miterben keine Einigung für die Aufteilung des Erlöses gibt, gehen die rechtlichen Auseinandersetzungen über die Erbteilung weiter, es muss dann eine sogenannte Teilungsklage bei Gericht eingereicht werden.

Wann kann eine Teilungsklage erhoben werden? 

Eine Teilungsklage kann immer dann erhoben werden, wenn ein Kläger einen Teilungsplan vorlegt, der vom Gericht genehmigt wird. Wenn das Gericht dem Teilungsplan zustimmt, wird der Nachlass nach den darin festgelegten Richtlinien aufgeteilt und die Nachlassgegenstände verkauft oder versteigert. 

Um eine Erbauseinandersetzungsklage erheben zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein detaillierter Teilungsplan muss vorgelegt werden, der die vorzunehmende Auseinandersetzung vollständig wiedergibt.
  • Der Nachlass muss teilungsreif sein, damit die Erbengemeinschaft endgültig beendet werden kann.

Ablauf der Erbauseinandersetzungsklage

Eine Erbauseinandersetzungsklage ist ein rechtlicher Prozess, der dazu dient, ein Eigentum zu teilen. Es beginnt mit einer Klage, die von einem der Eigentümer eingereicht wird. Der Prozess kann dann vor Gericht oder durch einen Vergleich außergerichtlich gelöst werden. In beiden Fällen wird ein Richter oder ein Schiedsrichter die Teilung des Eigentums anordnen und die Einzelheiten des Verfahrens festlegen. 

Eine Erbauseinandersetzungsklage und auch eine Verteilung des Erbes auf Mitglieder der Erbengemeinschaft ist erst dann möglich, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und alle unteilbaren Vermögensgegenstände liquidiert wurden nach dem BGB des deutschen Erbrechts. Um den Klageverlauf zu verkürzen, sollten die Erben bereits vor dem Prozessbeginn folgende Schritte unternehmen:

  • Unteilbare Gegenstände wie z. B. Immobilien oder wertvollen Schmuck verkaufen, z.B. durch eine Teilungsversteigerung
  • Erlös aus der Teilungsversteigerung dem Nachlass hinzufügen
  • Nachlass auf die Miterben der Erbengemeinschaft verteilen
  • Teilungsversteigerung sowohl vor als auch nach einer Urteilsverkündung möglich
  • Zustimmung zum Teilungsplan erforderlich
  • Beratung durch einen Anwalt empfehlenswert

Ist die Erbauseinandersetzungsklage vollständig vorbereitet, muss sie beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Hierbei ist dies immer das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Danach wird das Gericht den beklagten Miterben die Teilungsklage zustellen und ihnen die Möglichkeit zu einer ersten Stellungnahme geben. Hiernach kann dann auch der Kläger nochmals Stellung nehmen bis zu einem ersten Gerichtstermin. Nach Abschluss der Stellungnahmen wird das Gericht eine Güteverhandlung einberufen, bei der alle Beteiligten am Klageverfahren eine einvernehmliche Lösung finden sollen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, wird das Gericht eine Hauptverhandlung ansetzen zu deren Abschluss das Gericht dann ein Urteil sprechen wird.

Was ist ein Teilungsplan? 

Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft hat ein Recht auf Aufteilung des gesamten Nachlasses. Um dieses Recht durchzusetzen, kann der Erbe, der die Aufteilung vornimmt, einen Teilungsplan vorlegen und die anderen Erben auffordern, diesem zuzustimmen. 

Ein Teilungsplan ist ein zentraler Punkt in einem gerichtlichen Verfahren und muss folgende Punkte enthalten:

  • Alle Aktiva und Passiva des Nachlasses
  • Testamentarische Anordnungen des Erblassers
  • Vorschläge zur Aufteilung des Nachlasses (z.B. Naturverteilung, Versteigerung und Verteilung des Erlöses)
  • Erhebliche Kosten für denjenigen, der im Verfahren unterliegt
  • Gefahr, den Prozess kostenpflichtig zu verlieren, wenn der Teilungsplan nicht zustimmungsfähig ist
  • Möglichkeit, unter tatkräftiger Mithilfe der Berufsrichter einen vernünftigen Konsens zu finden

Teilungsklage verhindern: Ist das möglich?

Eine Möglichkeit, eine Teilungsklage zu verhindern, besteht darin, die Erbauseinandersetzung aufzuschieben. Jeder Miterbe kann allerdings auch die unverzügliche Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. 

Sobald eine Teilungsklage eingebracht wurde, können andere Miterben diese nicht verhindern, auch wenn sie einen Verkauf nicht wünschen. Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht möglich, es sei denn, der Kläger nimmt seine Klage zurück. In diesem Fall wird das Verfahren bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft, entweder durch eine Aufteilung oder eine Versteigerung, fortgesetzt. Der Verteilungserlös, der dem Verfahren nicht beigetretenen Miterben zusteht und ihm noch nicht ausgehändigt wurde, wird auf ein Bankkonto hinterlegt. Um eine Teilungsklage zu verhindern, müssen die Miterben also versuchen, den Kläger davon zu überzeugen, seine Klage zurückzunehmen.

Kosten einer Teilungsklage

Die Kosten einer Teilungsklage sind unterschiedlich und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Es ist schwer, eine genaue Zahl zu nennen. 

Eine Teilungsklage kann mit Kosten verbunden sein, falls der Teilungsplan eine Versteigerung der Nachlassgegenstände vorsieht. Diese Kosten sind abhängig vom Verkehrswert des zu versteigernden Nachlassgegenstandes und vom Aufwand des Verfahrens. In der Regel wird ein Gutachter mit der Bestimmung des Verkehrswerts beauftragt, wobei die Kosten für ein solches Gutachten zwischen 1.000 und 2.500 Euro liegen. Zusätzlich fallen Kosten für Antragstellung, Zustellungen, Zeitungs- und Internetanzeigen in Höhe von 50 bis 150 Euro an.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei einer Teilungsklage helfen? 

Ein Testament ist der beste Weg, um das Erbe zu regeln. Ein Erbrechtsanwalt kann Ihnen helfen, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Sollte es jedoch bereits zu einer Teilungsklage gekommen sein, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht dabei helfen, Ihre Rechte, z.B. den Pflichtteil, durchzusetzen.  

Eine Erbteilungsklage ist ein aufwändiges und kompliziertes Rechtsverfahren. Deshalb sollte man sich vor einer solchen Entscheidung umfassend informieren und sich Expertenrat einholen. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann hier ein wichtiger Partner sein. Er kann den individuellen Fall analysieren und die Vor- und Nachteile einer Klage besprechen. Außerdem kann er über alternative Vorgehensweisen informieren und gegebenenfalls als Vermittler in einer Erbengemeinschaft tätig werden. Im Klagefall wird er den Prozess vorbereiten und begleiten und seinen Mandanten auch bei Gericht vertreten. Um seine Rechte vollumfänglich gewährleistet zu wissen, sollte man sich daher die Hilfe eines erfahrenen und spezialisierten Experten für Erbrecht zunutze machen.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

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