Erblasser versuchen aus verschiedenen Gründen, ihren Nachlass im Erbfall durch Schenkungen zu Lebzeiten zu reduzieren. Für pflichtteilsberechtigte Personen sind vor allem die Schenkungen der letzten 10 Jahre relevant: Schließlich haben diese einen Einfluss auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Doch was tun, wenn eine Schenkung nicht nachweisbar ist?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beweislast von Schenkungen liegt bei den Pflichtteilsberechtigten
  • Schenkungen aus den letzten 10 Jahren erhöhen den Pflichtteil
  • Erben und Beschenkte haben Mitteilungspflicht

Einfluss von Schenkungen auf den Pflichtteil

Es gibt mehrere Gründe, warum Erblasser versuchen könnten, den Wert ihres Nachlasses durch Schenkungen zu Lebzeiten zu reduzieren:

  • Steuerliche Vorteile: Durch Schenkungen können Erblasser sicherstellen, dass ein größerer Anteil ihres Vermögens den Erben zugutekommt, anstatt in die Erbschaftssteuer zu fließen. Schließlich muss alles, was sich über dem Freibetrag befindet, versteuert werden.
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Schenkungen zu Lebzeiten können dazu beitragen, potenzielle Konflikte zwischen den Erben in der Erbschaft zu vermeiden. Verteilen etwa Eltern bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an ihre Kinder, können sie so eventuelle Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses nach dem Tod verringern.
  • Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen: Immer wieder versuchen Erblasser, ihr Vermögen zu schmälern, sodass sich auch der Pflichtteil für enterbte pflichtteilsberechtigte Personen reduziert. Dem wirkt der Gesetzgeber jedoch mit § 2325 BGB entgegen. 

Nachweis Schenkung für Pflichtteilsergänzungsanspruch

Tatsächlich ist es so, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre den Pflichtteil erhöhen. Denn nach § 2325 BGB haben pflichtteilsberechtigte Personen einen Anspruch auf einen Ausgleich dieser Zuwendungen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll im Erbrecht sicherstellen, dass pflichtteilsberechtigte Personen nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers benachteiligt werden.

Deshalb ist es für Sie als pflichtteilsberechtigte Person wichtig, über Schenkungen Kenntnis zu erlangen. Sowohl Erben als auch Beschenkte haben eine Mitteilungspflicht über die Zuwendung. Sollten Sie jedoch vermuten, dass die Erben Schenkungen verschweigen, sollten Sie nach Beweisen suchen. Dies können sein:

  • Schenkungsvertrag
  • Schenkungsversprechen in Schriftform
  • Zeugenaussagen
  • Bankunterlagen
  • Dokumente vom Finanzamt
  • Urkunden vom Notar
  • Eigentumsurkunden für Immobilien
  • Fahrzeugbriefe für Fahrzeuge

Wichtig ist, dass die Nachweise der Schenkungen mit einem entsprechenden Betrag des Wertes versehen sind. Mit jedem Jahr, das nach der Schenkung bis zum Erbfall vergeht, vermindert sich diese Berücksichtigung um 10 Prozent. Nach 10 Jahren entfällt demnach die Berücksichtigung der Schenkung komplett. Dies zumindest bei Schenkungen, bei denen die Beschenkten die eigenen Abkömmlinge sind. Denn bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist nicht.

Schenkung nicht nachweisbar: Was tun?

Wenn eine Schenkung nicht nachweisbar ist, kann es schwierig sein, den Anspruch auf die Pflichtteilergänzung durchzusetzen. Dennoch gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können:

  • Zeugen befragen: Fragen Sie Personen, die möglicherweise von der Schenkung wissen könnten. 
  • Korrespondenz überprüfen: Überprüfen Sie schriftliche Unterlagen wie Briefe, E-Mails oder Textnachrichten, um Hinweise auf die Schenkung zu finden. 
  • Rechtliche Beratung einholen: Wenn es Ihnen nicht möglich ist, den Nachweis der Schenkung zu erbringen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, der auf Erbrecht spezialisiert ist. 

Wer trägt bei einer Handschenkung die Beweislast?

Die Beweislast für Schenkungen liegt bei der pflichtteilsberechtigten Person. Wenn Sie als pflichtteilsberechtigte Person und Kläger vor Gericht Ihren Pflichtteilergänzungsanspruch durchsetzen wollen, müssen Sie aufzeigen können, welche Zuwendung in den letzten 10 Jahren erbracht wurde. 

Der Auskunftsanspruch ist im § 2314 BGB geregelt. Erben müssen Informationen über ergänzungspflichtige Schenkungen herausgeben. Jedoch ist es in der Praxis häufig der Fall, dass der Erbe gar nicht weiß, welche Schenkungen in den vergangenen Jahren stattgefunden haben. Fehlt es an notariellen Urkunden oder anderen Unterlagen, ist es dem Erben oft nicht möglich, eine umfassende Auskunft über Beschenkte und die Werte zu geben. 

Urteil OLG München: Beweislast liegt beim Pflichtteilsberechtigten

Wer nahe Angehörige im Testament enterbt, versucht gelegentlich, deren Pflichtteilsansprüche zu mindern. Oft übergibt der Schenker Geld oder wertvolle Gegenstände schon zu Lebzeiten, um den Nachlass zu vermindern. Ob in diesem Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, behandelte unter anderem das OLG München im Jahr 2019

Eine Tochter aus erster Ehe des Verstorbenen wollte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, da sie im Testament nicht bedacht wurde. Die Ehefrau des Erblassers hatte zu Lebzeiten zwei Eigentumswohnungen erworben, deren Finanzierung zum Teil der Verstorbene stellte. Die Tochter wertete dies als Schenkung, jedoch war es ihr nicht möglich, die Leistung entsprechend zu beweisen

Unter diesen Voraussetzungen lehnte das OLG München im Urteil vom 31. Juli 2019 (7 U 2111/18) den Pflichtteilsergänzungsanspruch ab. Dass die Beweislast bei der pflichtteilsberechtigten Person liegt, bestätigten später auch einige Urteile des BGH. 

So unterstützt Sie CDR Legal

Die Beweislast über Schenkungen liegt bei der pflichtteilsberechtigten Person. Das ist eindeutig entschieden. Wenn Sie jedoch Unterstützung beim Vorlegen von entsprechenden Beweisen benötigen, kann es sinnvoll sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Oft hilft es bereits, den Auskunftsanspruch durchzusetzen. Sobald Sie die Höhe der Schenkungen kennen, können Sie Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Im unserem kostenlosen Erstgespräch können Sie Ihr Anliegen umfassend erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Gemeinsam mit Ihnen erörtern wir weitere Schritte, mit denen Sie Ihr Recht im besten Fall durchsetzen.

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